Der sichere Gefahrguttransport hängt von der Umsetzung der Gefahrgutbeförderungsvorschriften durch die Verantwortlichen im Unternehmen ab. Diese Verantwortlichkeiten werden in verkehrsträgerbezogenen Rechtsvorschriften geregelt.
Gefährliche Güter im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG, § 2 Abs.1) sind:
Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
Verantwortung
Unternehmer oder Inhaber von Betrieben sind zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verpflichtet, wenn sich bei ihren Tätigkeiten Verantwortlichkeiten nach den Gefahrgutvorschriften ergeben.
Verantwortlich ist insbesondere, wer als Absender, Verlader, Beförderer, Befüller usw. am Gefahrguttransport beteiligt ist.
Beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen
Eine Person ist eine beauftragte Person, wenn sie im Auftrag des Unternehmers in eigener Verantwortung gefahrgutrechtliche Unternehmerpflichten zu erfüllen hat. Einer sonstigen verantwortlichen Person sind nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften unmittelbare Aufgaben zur eigenverantwortlichen
Erledigung zugewiesen.
Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen müssen • ausreichende Kenntnisse über die in ihrem Aufgabenbereich maßgebenden Gefahrgutvorschriften besitzen und dazu wiederholt geschult werden. Die Forderung der Schulung beauftragter oder sonstiger verantwortlicher Personen bleibt auch bestehen, wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss.
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